Tennisclub Niederaula 1986 e. V.

Gemeinnütziger Verein

Der Tennisclub Niederaula 1986 e. V. ist ein nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung anerkannter gemeinnütziger Verein. Er fördert den Sport und ist berechtigt, für Spenden, die ihm zur Verwendung für diesen Zweck zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Diese Spenden sind nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist die gemeinnützige Satzung des Vereins:

Die Satzung
des Tennisclub Niederaula 1986 e. V.

Übersicht:
§ 1 Name des Vereins
§ 2 Sitz des Vereins
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Verwendung des Vereinsvermögens
§ 6 Einkünfte des Vereins
§ 7 Ausgaben des Vereins
§ 8 Verwaltung
§ 9 Befugnisse des Hauptvorstands
§ 10 Pflichten und Aufgaben der Funktionäre des Vereins
§ 11 Wahl des Vorstands, der Revisoren und des Ehrenausschusses
§ 12 Vereinsaufnahme, Gebühren und Beiträge
§ 13 Austritt aus dem Verein
§ 14 Vereinssperre
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 16 Mitgliederversammlung und Geschäftsjahr
§ 17 Unterschriften und Beschlüsse
§ 18 Auflösung
§ 19 Haftpflicht
§ 20 Ergänzende Bestimmungen
§ 21 Schlussbestimmung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen: TENNISCLUB NIEDERAULA 1986 e. V.
Als Abkürzung kann "TCN" verwandt werden.

Das Vereinszeichen ist eine EULE.

Der Verein mit Gerichtsstand in Bad Hersfeld ist in dem Vereinsregister des Registergerichtes beim Amtsgericht Bad Hersfeld unter der Nr. AZ: VR 559, eingetragen. Außerdem gehört er dem Hessischen Tennisverband e. V., Vereins-Nr. 3333, sowie dem Lands-Sport-Bund Hessen e. V., Mitglieds-Nr. 22268, an und erkennt deren Satzungen an.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in NIEDERAULA.
Als Vereinstreffpunkt gilt das Clubhaus im Seckenbiegen.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Tennisclub Niederaula 1986 e. V., Sitz in Niederaula, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke, der Abgabenordnung 1997 (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist frei von parteipolitischen, religiösen, beruflichen, rassischen und militärischen Bindungen.

Außerdem verfolgt der Verein das Ziel, die Hebung der Kraft und Gesundheit der Vereinsmitglieder durch Pflege von Leibesübungen, die von den Sportfachverbänden erlaubt und allgemein anerkannt sind, insbesondere die Förderung des Jugendsports und Heranführung der Jugend an ihre Ideale.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person mit vereinsfremden Aufgaben betraut oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederaula mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Evtl. Sachvermögen wird veräußert und mit dem erzielten Erlös wie bei den Barvermögen verfahren, jedoch kann der Vorstand hier auch eine andere Entscheidung treffen.

Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht:

  1. aus aktiven Mitgliedern bis 18 Jahren (Kinder und Jugendliche)
  2. aus aktiven Mitgliedern über 18 Jahre
  3. aus passiven Mitgliedern
  4. aus Ehrenmitgliedern
  5. aus fördernden Mitgliedern

Aktives Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und auch sonst unbescholten ist, soweit sie/er sich bereiterklärt, die Satzung anzuerkennen und die Sportart auszuüben.

Passives Mitglied kann werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und auch sonst unbescholten ist und bereit ist, die Vereinsziele zu fördern und die Satzung anzuerkennen. Die Teilnahme am Sportbetrieb ist nicht erforderlich.

Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen nachweislich besondere Verdienste erworben haben. Auf Antrag werden diese Personen vom Vorstand ernannt und besonders geehrt.

§ 5 Verwendung des Vereinsvermögens

Mittel aus dem Vereinsvermögen können zur Verfügung gestellt werden für:

  1. Abhaltung regelmäßiger Sportübungen, Leibesübungen, insbesondere des Tennissports, Teilnahme an Wettkampfspielen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene in dieser Sportart.
  2. Abstellung geeigneter Mitglieder zu Teilnahme an Fachlehrgängen.
  3. Beschaffung und pfleglicher Behandlung erforderlicher Sportgeräte und Einrichtungen.
  4. Veranstaltungen sportlicher Art, Versammlungen und dergleichen.
  5. Verwaltungskosten
  6. Förderung von Kindern und Jugendlichen.

§ 6 Einkünfte des Vereins

Die Einkünfte des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Beiträge der Mitglieder
  2. Aufnahmegebühren neuer Mitglieder
  3. Einnahmen bei Veranstaltungen
  4. Schenkungen und Stiftungen
  5. Zuschüssen und Spenden
  6. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Sportanlagen und Einrichtungen, soweit der Spielbetrieb gewährleistet ist
  7. Sonstige Gebühren und Beiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung

Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, sowie die weiteren Gebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Änderung festgelegt.

Eventuelle Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Ausgaben des Vereins

Die Ausgaben des Vereins bestehen hauptsächlich aus:

  1. Verwaltungsausgaben
  2. Verbandsbeiträgen (HTB u. LSB)
  3. Aufwendungen im Sinne des § 5
  4. sonstige Ausgaben lt. Vorstandsbeschluss
  5. Platzbenutzung, -instandhaltung und -pflege

§ 8 Verwaltung

Der Verein wird verwaltet von:

  1. Hauptvorstand:
    • Vorsitzende/der (allein)
    • Vorsitzende/der (in Vertretung nur mit Kassenwart oder/und Schriftführer/in)
    • Schriftführer/in
    • Kassenwart/in
    • Sportwart
  2. erweiterter Vorstand: weiteren Beisitzern, die innerhalb des Vorstands mit bestimmten Aufgaben betraut werden, z. B.
    • Jugendwart
    • Damenwart
    • Pressewart
    • Kulturwart
  3. beratende Beisitzer: können von dem Vorstand im Vereinsinteresse bestellt werden.
  4. Revisoren: Zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und dienen insbesondere zur Überprüfung der Ausgaben.
  5. Ehrenausschuss: wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Befugnisse des Hauptvorstands

Die/der 1. Vorsitzende allein, die/der 2. Vorsitzende in Vertretung nur in Verbindung mit dem Kassenwart, Schriftführer oder Sportwart sind berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Hauptvorstand ist berechtigt bzw. verpflichtet, gewählte Funktionäre, die ihren vereinspflichtigen Aufgaben wiederholt nicht gerecht werden, aus dem Vorstand auszuschließen und eine andere Person mit den entsprechenden Aufgaben zu versehen.

Vertragsabschlüsse und Kredite außerhalb von der Mitgliederversammlung genehmigter Vorhaben gegenüber Dritten bedürfen der Genehmigung des gesamten Vorstands, soweit sie 500,- € überschreiten; soweit sie 2.500,- € überschreiten der Genehmigung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Neue Kredite und Verbindlichkeiten über das Vereinsvermögen von insgesamt mehr als 2.500,- € bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung mit der 2/3 Mehrheit der jeweils anwesenden Stimmberechtigten.

§ 10 Pflichten und Aufgaben der Funktionäre des Vereins

In allen Angelegenheiten, die eine finanzielle Beanspruchung des Vereins bewirken, haben Funktionäre nach Darlegung des Grundes die Einwilligung des Hauptvorstandes einzuholen. Rechtsgeschäfte mit Wirkung gegen Dritte, die ohne vorherige Verständigung und Einwilligung der/des Vorsitzenden oder der/des Stellvertreters getätigt werden, wird die Anerkennung versagt. Ergeben sich hieraus Verpflichtungen zum Schadenersatz, so haftet die/der Vertragsabschließende bzw. die/der gegen die Anweisung der/des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters Handelnde (§ 31 BGB).

§ 11 Wahl des Vorstands, der Revisoren und des Ehrenausschusses

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Revisoren, des Ehrenausschusses und der Sonstigen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch Handzeichen.

Auf Antrag findet die Wahl geheim statt.

Wahlberechtigt und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Als Vorstandsmitglied kann nur ein unbescholtenes, volljähriges und unbeschränkt geschäftsfähiges Vereinsmitglied gewählt werden.

Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre, wobei die Vorsitzenden die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiterführen. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder können vom Hauptvorstand durch Ersatzpersonen ersetzt werden.

§ 12 Vereinsaufnahme, Gebühren und Beiträge

Jede Person kann ohne Rücksicht auf Stand, Religion, Rasse oder Nationalität die Aufnahme in den Verein beantragen. Hierzu ist ein Aufnahmeantrag auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung obliegt dem Vorstand. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung.

Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, sowie die weiteren Kosten und Gebühren für sämtliche Mitglieder (§ 6) werden von der Mitgliederversammlung mit der Möglichkeit der Änderung von Jahr zu Jahr festgesetzt.
Minderbemittelten, die infolge besonderer sportlicher Leistungen für den Verein von Interesse sind, können nach Einreichung eines schriftlichen Antrages, die Aufnahmegebühr und/oder Mitgliedsbeiträge gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen bekommen. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

Der Jahresbeitrag ist im voraus dem Konto des Vereins gutzuschreiben bzw. wird durch Einzugsermächtigung abgebucht (Termin: 31.03. des Jahres).

Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt zu zahlen.

Erst nach Eingang der Zahlung ist die jeweilige Person Mitglied des Tennisclubs mit allen Mitgliedsrechten und -pflichten und hat Anspruch auf die einzelnen Vergünstigungen.

Die Beitragszahlung gilt jährlich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Bei Unterschrift des Aufnahmeantrages erkennt die/der Unterzeichnende die Vereinsatzung an.

§ 13 Austritt aus dem Verein

Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jeweils zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist gestattet. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Rechte und Pflichten der ausscheidenden Mitglieder erlöschen zum Ende des Geschäftsjahres. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmeregelungen zulassen.

Mitgliedsausweise und Satzungen bleiben Eigentum des Vereins und sind zusammen mit der Austrittserklärung der Vereinsleitung zu übergeben.

Vorstandsmitglieder und Funktionäre haben vor dem Austritt dem Hauptvorstand Rechenschaft abzulegen. Die Erteilung der Entlastung ist erforderlich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn die Bedingungen der Aufnahme nicht mehr genügen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, bei

  1. vereinsschädigendem Verhalten
  2. unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
  3. groben Verstößen gegen Vorstands- und Vereinsbeschlüsse
  4. Beitragsrückstand von einem Monat und nach vorheriger erfolgter schriftlicher Verwarnung
  5. grob unfairem und unsportlichen Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
  6. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

Den Ausschluss vollzieht die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende (entsprechend § 9 der Satzung) mit Genehmigung des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der/die Betroffene Einspruch vor dem Ehrenausschuss erheben. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ist endgültig und der/dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Vereinssperre

Aktive Mitglieder, deren Verhalten einen Ausschluss nach § 13 der Satzung nicht rechtfertigen, können bei unsportlichem Verhalten, Disziplinlosigkeit, Nichtbeteiligung am Pflichttraining/Sportwettkämpfen etc. auf Antrag bis zu 6 Monaten vom Vorstand gesperrt werden. Der Verein ist verpflichtet, bei Sperrung dies der Sportaufsichtsbehörde zu melden, sowie der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

  1. unentgeltliche Benutzung der vorhandenen Sportgeräte, Tennisplätze Einrichtungen etc. zum Spielbetrieb
  2. Ermäßigung von Preisen bei der Benutzung der Sportgeräte, der Plätze sowie weiterer Einrichtungen

Pflichten:

  1. rechtzeitige Bezahlung der Beiträge, Gebühren und sonstigen Kosten (Bringschuld)
  2. Förderung des Vereinszwecks
  3. Beachtung der Vereinsbeschlüsse
  4. Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
  5. Einhaltung der Vereinssatzung
  6. Mitarbeit, Aufsicht, Kontrolle und Pflege der Platzanlage
  7. Akzeptierung der Werbung des Eigentümers und/oder Pächters der Tennisanlage
  8. Förderung des allgemeinen Vereinslebens

§ 16 Mitgliederversammlung und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Die Kasse muss mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens zum 31.12. vor Durchführung der nächsten Mitgliederversammlung durch die Revisoren geprüft werden.

Jedes Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bekanntmachung hat durch Aushang, Bekanntgabe im amtlichen Verkündigungsblatt der Gemeinde Niederaula oder schriftliche Einladung mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung können schriftlich bis drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Die Tagesordnung soll in der Regel enthalten:

  1. Begrüßung durch die/den 1. Vorsitzende/den oder stellvertretend durch die/den 2. Vorsitzende/den
  2. Rechenschaftsberichte der einzelnen Spartenleiter/Funktionäre
  3. Berichte der Revision
  4. Aussprache zu den Berichten
  5. Neuwahlen (alle 2 Jahre ca. Febr./März)
  6. Sonstiges

Über die Jahreshauptversammlung bzw. die einzelnen Beschlüsse der Mitgliederversammlung (auch die einzelnen Vorstandssitzungen) ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Es soll enthalten:
Ort, Datum, Name, Versammlungsleiter, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, Art und Ergebnis der Abstimmungen.

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben sein.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zulässig bei:

vorzeitigem Ausscheiden der/des 1. Vorsitzenden
oder
wenn mehr als 30 % der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen
oder
wenn die/der 1. Vorsitzende, stellvertretend die/der 2. Vorsitzende mit Billigung des gesamten Vorstandes durch einfachen Beschluss dies für erforderlich hält.

Die/der 1. Vorsitzende, stellvertretend die/der 2. Vorsitzende ist berechtigt monatliche Vorstandssitzungen einzuberufen, wenn dies erforderlich ist.

§ 17 Unterschriften und Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der/dem 1. oder stellvertretend von der/ dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Beschlüsse des Vorstands sind von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 18 Auflösung

Eine Vereinsauflösung kann von mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt werden.

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. Das gleiche gilt, wenn die Fusion mit einem anderen Verein angestrebt wird.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine zweite Hauptversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig ist.

§ 19 Haftpflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. nach Aufforderung nachzuweisen.

§ 20 Ergänzende Bestimmungen

Zur Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der jugendlichen Vereinsmitglieder ist der Vereinsjugend weitgehende Selbständigkeit bei der Regelung der Jugendarbeit eingeräumt. Näheres regelt die Jugendordnung, die als Anhang Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 21 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit sofort in Kraft und löst damit die bisherige Satzung ab.

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

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Im Seckenbiegen, 36272 Niederaula